Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss, die Terrassenabtrennung nicht zu gestatten, widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Klägerin habe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG sogar einen Anspruch auf Gestattung. Die Verbreiterung der Trennwand diene dem Einbruchsschutz. Denn der Begriff "Einbruchsschutz" meine technische Vorrichtungen, welche darauf abzielten, das Wohnungseigentum oder die Wohnungseigentumsanlage gegen das Eindringen oder Einbrechen Unbefugter zu schützen. Eine bauliche Veränderung diene dem Einbruchsschutz, wenn sie geeignet sei, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnungseigentumsanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen. Diese Voraussetzungen würden vorliegen. Durch die beantragte Verbreiterung der Trennwand werde verhindert, dass Dritte ungehinderten Zugang zur Wohnung der Klägerin erhielten: Die Wohnung sei derzeit von der Nachbarterrasse aus ungehindert begehbar. Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Gestattung aus § 20 Abs. 3 WEG. Der Anspruch sei gegeben, wenn kein Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt werde. In diesem Fall bedürfe es auch keines Einverständnisses. Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Miteigentümer sei im Fall aber ausgeschlossen. Alle anderen Wohnungseigentümer hätten auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Terrassenabtrennung erhalten.

Es sei ferner willkürlich und ermessensfehlerhaft, die Kosten für die Neubepflanzung K aufzuerlegen. Es reiche nicht, dass sich die Grünfläche in der Nähe der Wohnung der Klägerin befinde. Die Grünfläche sei auch weder für die Klägerin noch ihre Mieter nutzbar. Der Beschluss sei willkürlich und nicht gerechtfertigt, da die Pflege für einen einzigen Teil der gesamten kleineren und größeren Grünflächen rund um die Anlage einer Wohnungseigentümerin auferlegt werde.

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