Leitsatz

Ein gartensondernutzungsberechtigter Eigentümer darf nicht größere Heckenteile entlang der Grundstücksgrenze entfernen

 

Normenkette

§§ 13, 15, 22 Abs. 1 WEG; § 27 FGG; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Ein vereinbartes Sondernutzungsrecht verschafft dem Begünstigten eine verdinglichte Rechtsposition, die regelmäßig nicht der Verwirkung unterliegt. Verwirken kann i.Ü. nur der Anspruch aus einem dinglichen Recht (z.B. ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG).
  2. Die beabsichtigte Entfernung größerer Heckenteile entlang der Grundstücksgrenze kann einen erheblichen (Sichtschutz-)Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer bewirken.
  3. Die Handhabung des Ermessens durch die Tatsacheninstanz ist der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht im Allgemeinen entzogen. Bleiben jedoch rechtlich maßgebliche Umstände unbeachtet, kommt eine Zurückverweisung an das Tatsachengericht in Betracht.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2003, 2 Wx 41/01Hans. OLG Hamburg v. 12.2.2003, 2 Wx 41/01, ZMR 2003, 522

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