1 Funktion

Bei den hier dargestellten "Ein-Euro-Jobs" (Zusatzjobs) handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeitsgelegenheiten, für die eine angemessene Mehraufwandsentschädigung zum Bürgergeld zu zahlen ist. Sie stellen eine verpflichtende Zusatzleistung der Jobcenter für den Fall der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit dar. Ein Arbeitsverhältnis im arbeits- und im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entsteht hingegen nicht.

Mit der Bezeichnung "Ein-Euro-Job" wird suggeriert, dass die Zuzahlung stets 1 EUR pro Arbeitsstunde betrage. Das ist jedoch falsch. Die Mehraufwandsentschädigung als Zuzahlung zum Bürgergeld muss angemessen sein, darf jedoch nicht so hoch sein, dass sie dem Interesse an der Aufnahme einer regulären Beschäftigung entgegensteht. Die Höhe der Förderung ist gesetzlich nicht festgelegt und soll auch nach regionalen Gesichtspunkten unter Vermeidung von Fehlanreizen bestimmt werden.

Auch fördert die Bezeichnung die falsche Ansicht, dass das Arbeiten für 1 EUR in der Stunde nicht zumutbar sei. Bei einer derartigen Betrachtung müssen jedoch die übrigen Leistungen (Bürgergeld, Kosten der übrigen Sozialversicherung) berücksichtigt werden, die die Teilnehmenden ebenfalls erhalten. Es handelt sich nur um eine Entschädigung für Mehraufwand.

Um reguläre Arbeit nicht zu verdrängen, muss es sich um zusätzliche Arbeiten handeln. Dies sind nur Arbeiten, die

  • nicht,
  • nicht so umfänglich oder
  • erheblich später

ausgeführt worden wären. Bei gesetzlich obliegenden Arbeiten oder bei öffentlich-rechtlichen Trägern (z. B. Gemeinde) wird für die Auslegung von "erheblich später" eine 2-Jahresgrenze angesetzt.

Ausgenommen von der 2-Jahresgrenze sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

Wichtig ist, dass mit der Förderung nicht in den Markt – durch Schaffung von Wettbewerbsnachteilen für reguläre Anbieter – eingegriffen werden darf. Nicht förderungsfähig sind deshalb erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeiten. Zwischen Marktanbietern und damit Wettbewerbern darf nicht gegen die gebotene Neutralitätspflicht des Staates verstoßen werden, die Arbeitsgelegenheiten müssen also "wettbewerbsneutral" sein. Beispielsweise Arbeiten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die einem Pflegesatz unterliegen, können nicht als zusätzliche Arbeiten verstanden werden. Auch die Abwesenheitsvertretung regulärer Arbeitnehmer (z. B. Mutterschutz) ist nicht förderungsfähig. Dagegen wäre etwa die Beschäftigung mit krebskranken Kindern mit Spielen und Lernen als zusätzlich und auch im öffentlichen Interesse liegend zu verstehen.

Die konkreten Beispiele dieser Arbeiten sind regional sehr unterschiedlich. Für potenzielle Träger ist es sinnvoll, wenn der Kontakt zu den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) gesucht wird, bevor die Arbeitsgelegenheit eingerichtet wird.

Weiterhin sollen die Arbeitsgelegenheiten auch zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Dies gilt ganz besonders für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren.

Der Träger darf die leistungsberechtigte Person nur für die bewilligten Arbeiten einsetzen, um nicht marktgerechte Verdrängungseffekte zu verhindern.

2 Ziel

Zielsetzung der Mehraufwandsentschädigung ist insbesondere

  • die Heranführung langfristig Arbeitsloser an den Arbeitsmarkt,
  • die Förderung ihrer sozialen Integration und
  • die Besserung der Beschäftigungsfähigkeit.

Vorrangig ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Leistungen, die die Eingliederung direkt unterstützen, haben deshalb Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

3 Persönliche Voraussetzungen

Förderungsfähig sind nur Berechtigte nach § 7 SGB II, also erwerbsfähige Leistungsberechtigte, im Alter von 15 bis zur Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Darunter fallen nicht die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, denen nur Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II für nicht Erwerbsfähige zusteht.

4 Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten

Die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit kann im Kooperationsplan vereinbart werden.[1] Die Ablehnung oder der Abbruch einer Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund kann zum Eintritt einer Leistungsminderung führen.[2].

5 Zumutbarkeitsregelung

Für die Verpflichtung zur Annahme und Fortsetzung der Arbeitsgelegenheiten gilt die normale Zumutbarkeitsregelung in § 10 SGB II wie für andere Beschäftigungen auch. Damit ist an sich jede Arbeitsgelegenheit zumutbar, zu der die leistungsberechtigte Person körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist. Nur die eng geregelten Ausnahmen dieser Vorschrift schließen die Zumutbarkeit aus.

Bei der Möglichkeit der Vermittlung einer Ausbildung oder regulären Arbeit kann die teilnehmende Person aus der Arbeitsgelegenheit abberufen werden.

6 Zuweisungsbegrenzung

Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person darf nicht zeitlich unbegrenzt in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zugewiesen werden. Innerhalb eines Zeitra...

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