Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen der Mietsache verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Allerdings muss sie dem Vermieter zumutbar sein.[1]

 
Wichtig

Berechtigtes Mieterinteresse

Die Regelung des § 554 BGB gilt auch, wenn der Mieter einer Eigentumswohnung eine bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum vornehmen will.

Allerdings ist § 554 BGB weit gefasst: Es wird nur ein "Dienen des Gebrauchs" verlangt. § 20 Abs. 2 WEG setzt angemessene bauliche Veränderungen voraus, die außerdem in § 20 Abs. 4 WEG begrenzt werden

Es gelten folgende Grundsätze:

  1. Der Mieter einer Eigentumswohnung kann nur seinen Vermieter, nicht aber die Gemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis in Anspruch nehmen. Im Streitfall ist der Anspruch vor dem zuständigen Amtsgericht geltend zu machen.
  2. Der Vermieter kann einwenden, dass er im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern zu der Erteilung der Erlaubnis nicht berechtigt sei.
  3. In einem solchen Fall ist zu fragen, ob der Vermieter einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Durchführung der baulichen Änderung hat gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Dies muss der Vermieter – ggf. gerichtlich – geltend machen. Zuständig hierfür ist die Abteilung Wohnungseigentum des Amtsgerichts.
  4. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens kann das Mietverfahren ausgesetzt werden.

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