Im Mietvertrag sollte klargestellt werden, ob neben dem Vermieter auch der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage berechtigt sein soll, die zur Aufrechterhaltung der Hausordnung erforderlichen Einzelanweisungen zu erteilen.

Die Klausel: "Der jeweilige Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist neben dem Vermieter berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Hausordnung erforderlichen Einzelanweisungen zu erteilen. In Fällen dringender Gefahr ist der Verwalter neben dem Vermieter auch zum Betreten der Wohnung befugt" empfiehlt sich insbesondere in jenen Fällen, in denen der Eigentümer nicht selbst im Haus wohnt.

 
Praxis-Tipp

Betretungsrecht für Verwalter regeln

Hier ist es auch empfehlenswert, wenn vereinbart wird, dass der Verwalter berechtigt sein soll, in Fällen dringender Gefahr die Wohnung zu betreten.

Durch die fragliche Klausel wird der Verwalter lediglich zu faktischen Maßnahmen berechtigt; die Abgabe rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen (Kündigung, Abmahnung) bleibt Sache des Vermieters.

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