Dies sieht das AG nicht so! X sei verpflichtet 587,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen. X sei aufgrund der sich aus dem wohnungseigentümerrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Treuepflichten verpflichtet gewesen, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über ihr Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu informieren. Die Treuepflicht dauere zwar grundsätzlich nur bis zum Ausscheiden des Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Allerdings kämen auch nachwirkende Treuepflichten in Betracht. Wann diese eingriffen, sei eine Frage des Einzelfalls. Im Fall bestünden Treuepflichten, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die X im Januar zur Zahlung der rückständigen Hausgelder aufgefordert habe. X habe gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hinsichtlich des Eigentumswechsels einen Wissensvorsprung gehabt und aufgrund der Geltendmachung der Rückstände gewusst, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nichts vom Eigentumswechsel gewusst habe. Unter diesen Umständen sei es X ohne Weiteres zuzumuten gewesen, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über den Eigentumswechsel zu informieren. Dieser Verpflichtung stehe auch nicht die Pflicht des Y, seinen Eigentumserwerb anzuzeigen, entgegen. X habe aufgrund der Anforderung zur Zahlung erkennen können, dass Y seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge