Jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zur Zahlung nicht mehr geschuldeter Vorschüsse bzw. Nachschüsse zur Kostentragung aufgefordert hat, ist er aufgrund nachwirkender Treuepflichten gehalten, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Eigentümerwechsel anzuzeigen.

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