Leitsatz

Feststellungsantrag gegen Abmahnung ist unzulässig

 

Fakten:

Die Verwalterin einer Wohnanlage hatte vorliegend einen Wohnungseigentümer wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens abgemahnt. Der betroffene Wohnungseigentümer wendet sich nun gegen diese Abmahnung mit dem Antrag, festzustellen, dass diese Abmahnung unwirksam ist. Diesem Begehren des Eigentümers konnten die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts jedoch nicht entsprechen, da eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abmahnung unzulässig ist. Die Abmahnung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden. Die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens können jedoch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004, 2Z BR 19/04

Fazit:

Der Unzulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass bei einer durch entsprechenden Eigentümerbeschluss ausgesprochenen Abmahnung eine Beschlussanfechtung mit eingeschränkter Überprüfung durch das Wohnungseigentumsgericht möglich ist. Durch einen unrechtmäßigen Abmahnungsbeschluss wird das Recht der Wohnungseigentümer auf eine ordnungsmäßige Verwaltung verletzt. Ein Eigentümerbeschluss ist für ein eventuelles späteres Verfahren auf Entziehung des Eigentums auch insoweit bindend, als die Frage des formellen Zustandekommens des Beschlusses zu prüfen ist. Eine derartige Bindungswirkung kommt einer vom Verwalter ausgesprochenen Abmahnung hingegen nicht zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge