Leitsatz

Für den Streitwert einer Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums gegen einen Wohnungseigentümer ist der Verkehrswert der Wohnung des Wohnungseigentümers maßgebend.

 

Fakten:

Die Frage, wie der Streitwert eines Entziehungsverfahrens nach den §§ 18, 19 WEG zu bemessen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Ganz überwiegend wird der Verkehrswert der Eigentumswohnung des betreffenden Wohnungseigentümers ohne Belastungen angesetzt. Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, dass der Streitwert für das Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums nicht dem vollen Verkehrswert der Wohnung entspreche, sondern unter Berücksichtigung des jeweiligen Interesses der Beteiligten geringer zu bemessen sei. Soweit die Entziehung des Wohnungseigentums wegen Verzugs mit Wohngeldzahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG begehrt werde, bemesse sich der Streitwert regelmäßig nach der Höhe der Rückstände. Das OLG Rostock schließt sich mit der vorliegenden Entscheidung der ganz überwiegenden Auffassung an, dass für den Streitwert der Verkehrswert der Wohnung des Wohnungseigentümers maßgebend ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 07.03.2006, 7 W 63/05

Fazit:

Insbesondere bei der Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums wegen Hausgeldrückständen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist nun der Veräußerungsstreitwert nicht mit der Bemessungsgrundlage des zur Entziehung berechtigenden Hausgeldrückstands zu verwechseln. Maßgeblich ist hier nämlich der Einheitswert der Wohnung. So kann eine Entziehung des Wohnungseigentums dann beschlossen werden, wenn der Wohnungseigentümer mit Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Verzug ist, die drei Prozentpunkte des Einheitswerts des Wohnungseigentums übersteigen.

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