Leitsatz

Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.

 

Fakten:

Der Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage gemäß §§ 18, 19, 51 WEG bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- und Teileigentums und nicht nach dem Interesse des Sondereigentümers am Behaltendürfen seines Eigentums oder nach seiner Wohngeldschuld, wegen derer das Verfahren betrieben wird. Gegenstand des Eigentumsentziehungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Sondereigentümer sein Eigentum veräußern muss. Ihm droht der Verlust des Eigentums und damit ein dem Verkehrswert entsprechender Wertverlust. Dass dieser nicht ohne Gegenleistung, sondern durch Veräußerung eintreten soll, ändert an der Beurteilung nichts. Die Abwendungsbefugnis des Eigentümers nach § 19 Abs. 2 WEG berührt nicht den Streitgegenstand und somit auch nicht den Streitwert der Eigentumsentziehungsklage. Die Höhe der Wohngeldschuld des Eigentümers, wegen derer das Eigentumsentziehungsverfahren betrieben wird, hat ebenfalls nichts mit dem den Streitwert bestimmenden Streitgegenstand zu tun.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 21.09.2006, V ZR 28/06

Fazit:

Der BGH bestätigt hiermit die Ansicht des OLG Rostock (Beschluss v. 7.3.2006, Az.: 7 W 63/05 - siehe IW 10/06, 87.3). Auch in dem vergleichbaren Fall der Enteignung mit der Folge des Eigentumsverlusts gegen Entschädigung wird als Streitwert der Verkehrswert des Enteignungsobjekts zugrunde gelegt, weil es allein um den Eigentumsverlust geht (BGH, Beschluss v. 30.9.1999, Az.: III ZB 48/99).

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