Wird ein Gebäude von den Bruchteilseigentümern, die zugleich Vermieter sind, gem. § 3 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt und für jeden Miteigentümer Sondereigentum an einer Wohnung begründet, ist dies nicht als Veräußerung zu bewerten.[1] Zwar trete in einem solchen Fall eine Rechtsänderung auf der Vermieterseite ein. Dies geschehe aber nicht "durch Eintritt des Sondereigentümers in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis über die betreffende Wohnung, sondern in der Weise, dass er als alleiniger Vermieter übrig bleibt". Auf diese Rechtsfolge sei § 571 BGB a. F.[2] weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

Anders ist es, wenn eine GbR ein Gebäude mit vermieteten Wohnungen erwirbt und hieran nach § 3 WEG Wohnungseigentum begründet. Wird die Gesellschaft im Anschluss hieran aufgelöst, so führt die "Auseinandersetzung der Gesellschaft ... unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der bisherigen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnung ... zu einem Wechsel der Rechtsträgerschaft von der Gesellschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer".[3] Dieser Vorgang ist als Veräußerung i. S. d. § 566 BGB zu bewerten.

 
Hinweis

Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum

Gleiches gilt, wenn ein Hausgrundstück gem. § 8 WEG aufgeteilt und das Wohnungs- oder Teileigentum sodann veräußert wird oder wenn das Grundstück an mehrere Erwerber veräußert wird und zugleich die Begründung von Teileigentum zugunsten der einzelnen Erwerber erfolgt.[4]

[1] BGH, RE v. 6.7.1994, ARZ 2/94.
[4] OLG Celle, OLG-Rp 1998 S. 269.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge