§ 566 BGB ist grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch besteht. Wurde das Mietverhältnis vom Veräußerer gekündigt, kommt es darauf an, ob es zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits beendet war.
Beim Eigentumsübergang vor der Vertragsbeendigung tritt der Erwerber in das noch bestehende Mietverhältnis ein. Beim Eigentumsübergang nach der Vertragsbeendigung tritt der Erwerber nach h. M. in das Abwicklungsschuldverhältnis ein.[1]
Entschädigungsansprüche beim Erwerber
Die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB sowie die Schadensersatzansprüche wegen Räumungsverzugs stehen auch in diesem Fall dem Erwerber zu.
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