Bei dem gesetzlichen Vermieterwechsel nach § 566 BGB können sich besondere Probleme ergeben, wenn an der Mietsache im Zuge der Umwandlung unterschiedliche Eigentumsverhältnisse begründet werden.

 
Praxis-Beispiel

Sondereigentum an Wohnung – Gemeinschaftseigentum an Keller- und Speicherraum

Ein solcher Fall ist gegeben, wenn an einer Wohnung Sondereigentum entsteht, während der mitvermietete Keller- oder Speicherraum dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet wird. Die Veräußerung der Wohnung hat bei dieser Form der Aufteilung zur Folge, dass an der im Sondereigentum stehenden Wohnung einerseits und an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Keller- oder Speicherraum andererseits unterschiedliche Eigentumsverhältnisse entstehen. Eigentümer der Wohnung wird der Erwerber; das Eigentum an den Keller- oder Speicherräumen steht dagegen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

Ansicht des BGH

Der BGH hat in dem Rechtsentscheid vom 28.4.1999[1] die Ansicht vertreten, dass bei der Veräußerung einer vermieteten Eigentumswohnung lediglich der Erwerber in das Mietverhältnis eintritt. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter außer der Wohnung Räume mitvermietet sind, die im Gemeinschaftseigentum stehen oder wenn er im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile (Flure, Treppenhaus, Spielplätze) mitbenutzen darf. Verlangt einer der Miteigentümer die Herausgabe des im Gemeinschaftseigentum stehenden Raums, so kann sich der Mieter diesem gegenüber auf sein Recht zum Besitz berufen. Tritt an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum ein Mangel ein, so hat der Mieter Gewährleistungsansprüche gegenüber seinem Vermieter (dem Erwerber der Wohnung).

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