§ 566e BGB schützt in Anlehnung an § 409 BGB das Vertrauen des Mieters hinsichtlich der Richtigkeit eines vom Veräußerer angezeigten Eigentümerwechsels.

 
Hinweis

Praktische Bedeutung

Die Vorschrift besitzt nur dann praktische Bedeutung, wenn der Eigentümerwechsel in Wirklichkeit nicht erfolgt ist. In einem solchen Fall leistet der Mieter durch Zahlung an den (vermeintlichen) Erwerber zwar an einen Nichtberechtigten; gleichwohl wird er durch die Zahlung auch gegenüber dem Berechtigten (dem Veräußerer und Vermieter) frei.

Der Ausgleich muss hier im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Erwerber und dem Veräußerer erfolgen.

Widerruf der Anzeige

Der Veräußerer kann die Anzeige durch Erklärung gegenüber dem Mieter zurücknehmen. Allerdings ist hierzu die Zustimmung des Erwerbers erforderlich.[1] Hat der Veräußerer die Anzeige vor der Zahlung des Mieters widerrufen, so hat der Mieter gegenüber dem Veräußerer ein Leistungsverweigerungsrecht, bis ihm die Zustimmung des Erwerbers nachgewiesen wird.

 
Hinweis

Wegfall des Zurückbehaltungsrechts

Das Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Erwerber keinen Anspruch auf die Miete erheben wird.[2] Wird die Zustimmung verweigert, so kann sie der Veräußerer gegenüber dem Erwerber klageweise geltend machen.

[2] Vgl. BGHZ 56 S. 349 zu dem rechtsähnlichen § 409 BGB.

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