Die Parteien eines Grundstückskaufvertrags können i. S. d. § 328 BGB mit unmittelbarer Drittwirkung zugunsten des Grundstücksmieters vereinbaren, dass der Käufer den Mietvertrag nicht wegen Eigenbedarfs kündigen werde. Aus Sicht des Mieters handelt es sich bei einem solchen Verzicht des Käufers auf gesetzliche Kündigungsgründe um ein Vertragsangebot seines neuen Vermieters, das er gem. § 151 BGB ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber den Parteien des Kaufvertrags annehmen kann.

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