Gemäß § 25 Abs. 4 WEG ist ein Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezogenen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 WEG rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt ist. Das Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 4 WEG gilt auch dann, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zum Gegenstand hat, das zwar nicht mit einem Eigentümer persönlich, jedoch mit einem Unternehmen abgeschlossen werden soll, mit dem der Eigentümer wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist. Gehören einem Wohnungseigentümer mehrere Wohnungen, so erstreckt sich das Stimmverbot auch dann auf sämtliche ihm zustehende Stimmrechte, wenn sich das Rechtsgeschäft nur auf eine der mehreren Wohnungen bezieht.[1]

 

Mehrere Berechtigte

Soweit ein Wohnungseigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sind alle vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn auch nur gegen einen von ihnen ein Stimmverbot gemäß § 25 Abs. 4 WEG besteht. Denn das Stimmrecht kann gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG von mehreren Berechtigten nur einheitlich ausgeübt werden.

 

Stimmrechtsverbot schließt andere Rechte nicht aus

Das Stimmrechtsverbot schließt zwar die Ausübung des Stimmrechts aus, nicht jedoch das Rede-, Teilnahme- und Antragsrecht. Ebenso wenig verliert der vom Stimmrecht ausgeschlossene Eigentümer bzw. Verwalter sein Beschlussanfechtungsrecht.

[1] LG Berlin, Urteil v. 11.12.2018, 55 S 84/17.

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