Bei juristischen Personen sind stets deren Organe zu laden. Bei der GmbH deren Geschäftsführer, bei der AG die Vorstände und beim Verein der Vorsitzende. Bei Personenhandelsgesellschaften sind die Geschäftsführer zu laden, wobei die Ladung an einen von ihnen genügt, was selbstverständlich auch bei mehreren Geschäftsführern der GmbH und mehreren Vorständen der AG oder mehreren Vereinsvorsitzenden gilt.

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