Leitsatz

Die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich jeder Sondereigentümer in der Eigentümerversammlung mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, erfasst nicht den Fall, dass das Sondereigentum mehreren Personen (hier: Eheleuten) gemeinschaftlich zusteht und führt nicht dazu, dass jeder der Mitberechtigten eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen muss. Ausreichend ist, dass die Vollmacht nur von einem Ehegatten im Einverständnis mit dem anderen unterschrieben wurde.

 

Fakten:

Die Miteigentümer einer Eigentumswohnung - ein Ehepaar - ließen sich auf der Eigentümerversammlung vertreten. Die entsprechende Vollmacht hatte nur die Ehefrau unterschrieben, nicht aber auch der Ehemann. Dies änderte jedoch nichts daran, dass die Eheleute vorliegend ordnungsgemäß vertreten waren. Denn der Ehemann hatte eindeutig erklärt, dass er mit der Bevollmächtigung durch seine Ehefrau einverstanden war. Somit hatte diese bereits bei der Erteilung der Vollmacht für beide Miteigentümer gehandelt. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung in der Teilungserklärung den Fall regeln wollte, dass das Wohnungseigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht. Etwas anderes hätte ausdrücklich geregelt werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2005, I-3 Wx 317/04

Fazit:

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung den Versammlungsleiter nur berechtigt, den Vertreter zurückzuweisen, wenn er seine Vollmacht nicht in der vorgeschriebenen Form nachweist. Wird der Vertreter hingegen nicht abgewiesen, ist seine Stimmabgabe wirksam, falls er - wenn auch nicht in der vorgeschriebenen Form - tatsächlich bevollmächtigt war.

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