Grundsätzlich kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person auf der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen.[1] Die Wohnungseigentümer können daher eine andere Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. In aller Regel beschränkt jedoch die Gemeinschaftsordnung den Kreis möglicher Vertreter. Üblicherweise sind danach der Ehegatte des Wohnungseigentümers, der Verwalter oder andere Wohnungseigentümer zulässige Vertreter. Nach § 25 Absatz 3 WEG bedürfen Vollmachten zu ihrer Gültigkeit der Textform. Bei der Textform ist eine Originalunterschrift nicht erforderlich. Ausreichend ist, den Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise kenntlich zu machen und hierfür genügt grundsätzlich eine Grußformel mit Namensangabe des Absenders. Ein Wohnungseigentümer kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese können nur einheitlich abstimmen, wenn sie gleichzeitig in der Versammlung anwesend sind.[2]

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