Leitsatz

  • Grundsätzliche keine Anfechtbarkeit eines Geschäftsordnungsbeschlusses; zu Unrecht erfolgter Ausschluss eines Vertreters kann allerdings Beschlussanfechtungen bei Kausalität rechtfertigen
  • Der Verwalter als Versammlungsleiter kann sich einer Hilfskraft bedienen
  • Der Bauträger als Wohnungseigentümer muss sich an einer beschlossenen Sonderumlage beteiligen, die der Sicherheit als Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung gegen ihn aus titulierten Gewährleistungsansprüchen dient
 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümerbeschluss, durch den der Vertreter eines Wohnungseigentümers mangels Vollmachtsnachweises von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen wurde, ist als Geschäftsordnungsbeschluss grundsätzlich nicht anfechtbar. Wurde der Vertreter jedoch zu Unrecht ausgeschlossen, kann dies eine Anfechtung der übrigen in der Eigentümerversammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse begründen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschlüsse auch ohne den Ausschluss zustande gekommen wären (Kausalität).

2. Der Verwalter kann sich bei der ihm obliegenden Leitung der Eigentümerversammlung einer Hilfskraft bedienen.

3. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage, damit die Sicherheit als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Bauträger wegen Gewährleistungsansprüchen bezüglich des am gemeinschaftlichen Eigentum erstrittenen Urteils geleistet werden kann, hat sich der Bauträger, der zugleich Wohnungseigentümer ist, anteilig an der Sonderumlage zu beteiligen.

4. Die unterlegene Antragstellerin wurde im Rechtsbeschwerde-verfahren auch in die Erstattung außergerichtlicher Kosten verurteilt, der Geschäftswert dieser Instanz auf DM 15.266,76 festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.04.2001, 2Z BR 27/01)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

In diesem Senatsbeschluss wurde die landgerichtliche Entscheidung - Beschluss des LG München I vom 28.12.2000 - bestätigt. Die landgerichtliche Entscheidung wurde bereits in Gruppe 2 auf den Seiten 4556 ff. veröffentlicht; auf die dortigen Ausführungen darf ergänzend verwiesen werden.

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