Leitsatz

Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Vertretung durch einen schriftlich Bevollmächtigten zulässig ist und wird auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, so ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. Eine gegenteilige Handhabung bedingt die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse, falls sich die Stimme auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

 

Fakten:

Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Vertretung in der Eigentümerversammlung durch schriftlich Bevollmächtigte zulässig ist, kann ein Vertreter zurückgewiesen werden, der in der Eigentümerversammlung keine schriftliche Vollmacht vorlegt. Wird er nicht zurückgewiesen, ist seine Stimmabgabe wirksam. Es genügt nicht, dass ein Vertreter darauf verweist, die schriftliche Vollmacht sei dem Verwalter oder Versammlungsleiter bekannt oder gar bei diesem hinterlegt. Dies würde das Recht des einzelnen Versammlungsteilnehmers, das Original der Vollmacht selbst überprüfen zu können, unzulässig beeinträchtigen. Ein Nachreichen der Vollmacht kommt, jedenfalls im Fall der Rüge, nicht in Betracht. Wird auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, so ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. Eine gegenteilige Handhabung bedingt die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 11.12.2007, 34 Wx 091/07

Fazit:

Weist also einer der Eigentümer die Stimmabgabe der angeblich vertretenen Wohnungseigentümer durch den Versammlungsleiter zurück, so sind die von ihm vertretenen Stimmen unwirksam und dürfen nicht in das Beschlussergebnis einfließen. Werden diese Stimmen vom Versammlungsleiter trotzdem gezählt, so ist der Beschluss auf entsprechende Klage vom Gericht für ungültig zu erklären, falls sich die Stimmen auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben.

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