Leitsatz

Wird die Eigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen, führt dies im Allgemeinen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.

 

Fakten:

In einer Zweiergemeinschaft wurde durch den einen Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung geladen, die unter Abwesenheit des anderen Wohnungseigentümers durchgeführt wurde. Dieser macht nun die Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse geltend. Er ist der Auffassung, der Eigentümer habe zu der Versammlung nicht einladen dürfen, da eine Notverwalterbestellung beantragt worden sei. Diesem Argument konnten sich die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts vorliegend nicht anschließen. Wird die Eigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG (bei Fehlen eines Verwalters Einberufung der Eigentümerversammlung nur durch den Verwaltungsbeirat) vorliegen, führt dies im Allgemeinen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse. Würden nämlich bereits formelle Mängel im Zusammenhang mit der Einberufung die Nichtigkeit von Eigentümerbeschlüssen herbeiführen, würde dadurch die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG im Hinblick auf die Monatsfrist zur Beschlussanfechtung, die letztlich zur Rechtssicherheit in der Gemeinschaft beitragen soll, unverhältnismäßig unterlaufen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004, 2Z BR 113/04

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen.

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