Problemüberblick

Im Fall will ein Wohnungseigentümer, dass ihm eine Verwaltungsunterlage (hier: eine Eigentümerliste) übersendet wird. Das AG kann eine Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dies zu tun, mit der ganz h. M. im Regelfall nicht erkennen. Und das stimmt.

Ort der Einsichtnahme

Das AG entscheidet sich – ohne Problembewusstsein – dafür, dass der Ort der Einsichtnahme der Sitz der Verwaltung ist. Auch dem ist zuzustimmen (s. auch AG Heidelberg, Urteil v. 19.4.2023, 45 C 103/22). Die Frage ist allerdings noch streitig.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Eine Verwaltung sollte sich in der Regel bei der Übersendung von Verwaltungsunterlagen – Kopien – großzügig zeigen. Zwar haben die Wohnungseigentümer darauf in der Regel keinen Anspruch (etwas Anderes kann gelten, wenn eine Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung beispielsweise wegen drohenden Rechtsverlustes in zeitlicher Hinsicht nicht zumutbar ist). Es dürfte aber im Kundeninteresse liegen, wenn die Verwaltungen sich großzügig zeigen. Ferner dürfte es häufig nicht leicht sein, eine Einsichtnahme vor Ort zu ermöglichen.

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