Leitsatz

Ein Eigentümer mit Sondernutzungsrecht am Garten muss einen von ihm gezogenen Begrenzungszaun in einer parkähnlichen Wohnanlage entfernen

 

Normenkette

§§ 14 Abs. 1, 22 WEG

 

Kommentar

  1. Hat ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer auf einem ihm als Sondernutzungsberechtigten überlassenen Gartenteil einen Zaun errichtet, so ist er zur Entfernung dieses Zauns verpflichtet, wenn dadurch der Gesamteindruck der Wohnanlage in optischer Hinsicht nicht unerheblich nachteilig beeinträchtigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Anlage parkähnlich ohne jegliche Begrenzungszäune gestaltet ist, sodass dadurch auch der Eindruck einer großzügigen offenen Freifläche besteht.
  2. Auch ein Sondernutzungsrecht an einem "offenen Gemeinschaftsgarten" ermöglicht für einen sondernutzungsberechtigten Miteigentümer nicht jede Nutzung oder erschwert sogar manche Nutzungsart, was allerdings rechtlich im vorliegenden Einzelfall ohne Bedeutung war.

    Das Beseitigungsverlangen eines Miteigentümers war deshalb im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2008, 16 Wx 33/08

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