Leitsatz

Der Eigentümer zweier Wohnungen kann Räume des einen Sondereigentums dem Sondereigentum seiner anderen Wohnung ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer zuordnen (im Grundbuch eingetragene Ab- bzw. Zuschreibung)

 

Normenkette

§§ 3, 4, 5 Abs. 1, 8 WEG; § 53 Abs. 1 GBO

 

Kommentar

  1. Gehören einem Eigentümer zwei Wohnungen, kann er ohne Mitwirkung der restlichen Eigentümer Räume des einen Sondereigentums seinem anderen Sondereigentum zuordnen. Dies gilt auch für räumlich von einer Wohnung getrennte Räume wie etwa einen Hobbyraum. Ein Abgeschlossenheitserfordernis und auch ein etwaiger Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine solche Raumabschreibung bzw. -zuschreibung.
  2. Sondereigentum kann im Übrigen auch dann bestehen, wenn Abgeschlossenheitsvoraussetzungen in Wirklichkeit nicht vorliegen (h.M.).
  3. Wohnungseigentümer sind damit nicht gehindert, untereinander den Gegenstand ihres Sondereigentums ohne gleichzeitige Änderung der Miteigentumsanteile zu verändern, etwa auch einzelne Räume ihres Sondereigentums von dem einen Sondereigentum auf das andere zu übertragen (vgl. auch OLG Köln, FGPrax 2007 S. 19); ein solcher Vorgang bedarf allein der Form des § 4 WEG i. V. m. §§ 873, 925 und 311b BGB. Damit ist ein Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten auch berechtigt, einen Teil seines Sondereigentums abzuspalten und mit dem anderen in seinem Eigentum stehenden Sondereigentum zu verbinden. Die Sach- und Rechtslage ist hier vergleichbar mit der bei Unterteilung eines Sondereigentums (vgl. BGH, NJW 1979 S. 870 und NZM 2004 S. 876).
  4. Das Grundbuch war somit im vorliegenden Fall nicht unrichtig, sodass auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ausscheiden musste.
Anmerkung

Auch mit einem Sondereigentum rechtlich verbundene, verdinglichte Sondernutzungsrechte – häufig an Pkw-Stellplatzflächen – können innerhalb einer Gemeinschaft an andere Sondereigentümer dieser Gemeinschaft durch Vertrag verkauft bzw. übertragen werden, ohne dass dies andere Miteigentümer grundsätzlich verhindern könnten. Auch hier wird das Sondernutzungsrecht beim Übertragenden im Grundbuch abgebucht und der Einheit des Erwerbers zugebucht.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 30.07.2008, 34 Wx 49/08OLG München, Beschluss v. 30.7.2008, 34 Wx 49/08, NZM 2009 S. 402

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