(1) 1Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen und nichtöffentlichen Abwasseranlagen im Sinne des § 55 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich ihrer Abwassereinleitungen und für das durch die Abwassereinleitungen beeinflußte Gewässer. 2Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich nicht übersteigt, sowie Kleineinleitungen aus Zahnarztpraxen und von Leichtstoffabscheidern gemäß Anhang 3, Nummer 1, dieser Verordnung.

 

(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht oder dem Wasser- und Bodenverbandsrecht bleiben unberührt.

 

(3) Für Abwasseranlagen, deren Zulassung auf einem bergrechtlichen Betriebsplan und der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder auf einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren beruht, gilt diese Verordnung entsprechend, soweit das zuständige Bergamt nach § 19 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBI. 1 S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an die Stelle der Wasserbehörde tritt.

 

(4) Eigenkontrolle im Sinne dieser Verordnung ist Selbstüberwachung im Sinne des § 61 WHG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge