Ein vorgetäuschter Eigenbedarf kann im Einzelfall selbst dann nicht angenommen werden, wenn der kündigende Vermieter, der eine wesentlich größere Wohnung zu einem geringfügig höheren Mietzins bewohnt, versucht hatte, das Mietobjekt zu verkaufen und dem Mieter einen nennenswerten Betrag für den Fall des freiwilligen Auszugs angeboten hat.

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