1 Leitsatz

Der attestierte Bluthochdruck der über 70-jährigen Mieterin mit Gefahr von Herzinfarkt und Schlaganfall begründet noch nicht die Annahme einer der Eigenbedarfskündigung entgegenstehenden besonderen Härte.

2 Normenkette

§§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann eine Wohnung kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Ein "Benötigen" der vermieteten Räume ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat.

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB).

4 Die Entscheidung

In dem vom AG München entschiedenen Fall kündigte das über 80 Jahre alte und im gleichen Haus wohnende Vermieterehepaar die Wohnung, um sie ihrer Großnichte zu überlassen. Begründung dafür war, dass die Großnichte sich in dem notariellen Vertrag, mit dem ihr die 3-Zimmer-Wohnung mit 80 m2 überlassen wurde, verpflichtete, die Überlasser bei Einkäufen, Besorgungen sowie Arztbesuchen zu unterstützen. Ferner müsse sie derzeit für ihre rund 2,7 km entfernte und 50 m2 große 2-Zimmer-Wohnung 1.300 EUR bezahlen. Darüber hinaus benötige sie aufgrund ihrer Homeoffice-Tätigkeit ein zusätzliches Arbeitszimmer und könne dann, wenn sie im gleichen Haus wohnt, ihrem Großonkel und ihrer Großtante im Notfall rasch Hilfe leisten.

Das Gericht bezeichnete diese Argumentation als detailliert und vollumfänglich nachvollziehbar. Ein Vergleich über die Forderung des beklagten Ehepaars nach Zahlung von 10.220 EUR für die zwischenzeitliche Unterbringung der beiden Katzen in einer Katzenpension sowie weitere 26.500 EUR als Ausgleich für eine zu erwartende höhere Miete kam nicht zustande. Den Härteeinwand, den die beklagten Mieter mit ihrem Bluthochdruck und der schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt begründet hatten, wies das Gericht zurück.

5 Entscheidung

AG München, Urteil v. 9.6.2021, 453 C 3432/21

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