(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens
1. |
Bauarten von Meßgeräten zuzulassen, |
2. |
Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen, |
3. |
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und |
4. |
die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen. |
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
1. |
das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und |
2. |
Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen. |
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