"Titelverbrauch?"

In Fällen der titulierten Wohnungsüberlassung stellt sich etwa im Fall der Versöhnung der Beteiligten die Frage des etwaigen "Titelverbrauchs".

Nach überwiegender Auffassung ermöglicht nur im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Titel auf Wohnungsüberlassung grundsätzlich die mehrfache Einweisung des Antragstellers in den Besitz.[1] Ein "Titelverbrauch" tritt nicht ein. Ob dies auch im Fall der Versöhnung gilt, ist umstritten.[2]

[2] Vgl. dazu Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, Rn. 294.

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