Einigung

Auch insoweit empfiehlt sich im Fall der Trennung und Scheidung eine einvernehmliche Regelung, weil sie den Besonderheiten des Einzelfalls am besten Rechnung tragen kann. Dies gilt erst recht, wenn Kinder betroffen sind.

Mögliche Regelungen

Je nach Fallkonstellation bieten sich verschiedene Lösungen an:

  • In Betracht kommen zum einen die Übertragung und der Verkauf des Familienheims – entweder an den Ehegatten oder einen Dritten.
  • Zur Vermeidung eines sofortigen Verkaufs oder gar der Teilungsversteigerung kann sich auch eine vertragliche Überlassung des Objekts für eine bestimmte Dauer an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung anbieten mit einer anschließenden wechselseitigen Verkaufsverpflichtung.[1]

Formvorschriften

Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind grundsätzlich formfrei möglich. Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Ehevertrag im engeren Sinne handelt. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung[2], denn er beinhaltet nach der Legaldefinition in § 1408 Abs. 1 BGB (auch) die Regelung "güterrechtlicher Verhältnisse durch Vertrag".

[1] Eingehend hierzu Brambring, FPR 2013, S. 289.

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