Mitverpflichtung endet nicht

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (z. B. Energielieferung) mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Hierdurch werden in der Regel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet.[1] Wie ist dann die Rechtslage bei Trennung der Ehegatten? Haftet der Ehegatte für die Zahlungsrückstände, die nach seinem Auszug aus der Wohnung entstanden sind?

Nach Ansicht des BGH[2] endet die nach § 1357 Abs. 1 BGB begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung nicht ohne Weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung. Dies gelte auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie. Eine automatische Enthaftung des mitverpflichteten Ehegatten ergebe sich insbesondere nicht aus § 1357 Abs. 3 BGB.

Kündigungserklärung nötig

Hinweis: Es bedarf also einer Kündigungserklärung des mitverpflichteten Ehegatten. Dabei wird man diesem nach § 314 BGB ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht zubilligen müssen.

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