§ 1408 Abs. 1 BGB beinhaltet, dass Eheverträge über güterrechtliche Verhältnisse bis zum Ende der Ehe geschlossen werden können, sodass bestehende Güterstande - auch bei Fortbestand der Ehe - jederzeit beendet und später oder auch wieder neu begründet werden kann.

Das Finanzgericht Düsseldorf[1] hat (rechtskräftig) entschieden, dass der Güterstandswechsel von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft auch für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung anzuerkennen ist, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurückwirken soll.

Das Finanzgericht Düsseldorf sah entgegen dem Finanzamt auch den auf die Zeit zwischen Eheschließung und Ende der Gütertrennung aufgrund der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft entfallenden Zugewinn nicht als Schenkung auf den Todesfall (kein Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an, sondern als echten Zugewinn. Ein Anspruch auf Zugewinn führt nicht zu einer Bereicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf enthält ausdrücklich den Hinweis, dass Eheleute im Rahmen der zivilrechtlichen Vorschriften den Umfang des Zugewinnausgleiches bestimmen können und damit der Umfang der Nichtsteuerbarkeit erbschaftssteuerlich hinzunehmen ist, wenn es zu einer güterrechtlichen Abwicklung kommt.

Die Grenzen der (steuerlichen) Gestaltungsfreiheit[2] sind da, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung dergestalt verschafft, dass der Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten wird.

Eine überhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung liegt unter Umständen vor, wenn für die Ermittlung des Anfangsvermögens der Ehegatten ein Zeitpunkt gewählt worden ist, der vor der Eheschließung liegt oder ein abweichendes Anfangsvermögens vereinbart wird und sich hierdurch die Ausgleichsforderung des anderen Ehepartners im Gegensatz zur Situation ohne die Modifizierung erhöht.

Im Übrigen kann etwa eine Erhöhung der Ausgleichsquote oder der Ausschluss der Indexierung des Anfangsvermögens, z. B. als Ausgleich für die Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Anfangs- und Endvermögens, gewollt sein. Werden derartige Vereinbarungen dann noch im Zusammenhang mit der Eheschließung getroffen, wird man kaum sagen können, dass sie darauf abzielen, dem anderen Ehegatten eine überhöhte Ausgleichsforderung zu verschaffen. Anders mag das zu beurteilen sein, wenn die Modifizierung im zeitlichen Zusammenhang oder sogar aus Anlass der Beendigung des Güterstands vereinbart wurde (Scheidung). In jedem Fall ist es sinnvoll, die der Modifizierung zugrunde liegenden Motive im jeweiligen Ehevertrag klar und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Mit Erlass vom 25.9.2006 hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen[3] geregelt, dass die Grundsätze der Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf vor dem Hintergrund des BFH-Urteils[4] zur einfachen Güterstandsschaukel angewendet werden sollen. Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben am 19.12.2006 die Finanzämter ebenfalls entsprechend angewiesen.

Natürlich können Ehepartner nach der rückwirkenden Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und nach Ausgleich des Zugewinns auch wieder in den Güterstand der Gütertrennung wechseln.

[2] U. U. § 42 AO.
[3] Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass v. 25.9.2006, 34-S-3851-033-29477/06.
[4] BFH, Urteil v. 12.7.2005, II R 29/02, BFHNV 2005 S. 2127.

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