Eine richterliche Zuweisung der Ehewohnung vor Einleitung des Scheidungsverfahrens kann nur erfolgen, wenn das weitere Zusammenleben für einen Ehepartner eine schwere Härte darstellen würde.[1] Ferner können nur Anordnungen zur vorläufigen Benutzung der Ehewohnung und keine endgültigen Regelungen erlassen werden. Auch in die Vertragsbeziehungen zum Vermieter darf insofern nicht eingegriffen werden.

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