Bewohnen die Ehepartner keine Miet- sondern eine Eigentumswohnung bzw. ein Eigenheim, dessen Eigentümer einer der Ehepartner (allein oder zusammen mit einem Dritten) ist, kann der andere Ehepartner (Nichteigentümer) die Überlassung an sich nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt beim Nießbrauch, Erbbaurecht, dinglichem und Dauerwohnrecht.[1]

Ist dies ausnahmsweise der Fall, kann der andere Ehegatte (Nichteigentümer) den Abschluss eines Mietvertrags zu ortsüblichen Bedingungen, insbesondere zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.[2]

Ferner besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses, es sei denn, der Eigentümer kann Befristungsgründe des § 575 Abs. 1 BGB (z. B. Eigenbedarf) vorbringen, oder die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses wäre aus anderen Gründen unbillig.[3]

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