Normenkette

§ 25 Abs. 2 WEG, §§ 164ff. BGB, § 1011 BGB

 

Kommentar

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG kann ein Stimmrecht grundsätzlich auch nur gemeinschaftlich ausgeübt werden, wenn das Eigentum mehreren zu Bruchteilen gemeinschaftlich zusteht. Insoweit muß der in der Versammlung anwesende Bruchteils-Miteigentümer entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen oder nachreichen, da andernfalls die Stimme des nicht bevollmächtigten, jedoch anwesenden Miteigentümers nicht mitgezählt werden kann (so z.B. LG Köln, Entscheidung vom 10. 4. 1989, Az.: 30 T 191/88).

Vom OLG Frankfurt wurde nunmehr gegenteilig entschieden; Ehegatten sind auch ohne ausdrückliche Vertretungsregelung in der Gemeinschaftsordnung jeweils einzeln berechtigt, das gemeinschaftliche Stimmrecht wahrzunehmen. Das BayObLG ( BayObLG, Entscheidung vom 31. 3. 1994, Az.: 2 ZBR 16/94) hatte auch schon die Auffassung vertreten, dass der Versammlungsleiter nicht zur Überprüfung verpflichtet sei, ob ein erschienener Miteigentümer von den übrigen Mitgemeinschaftern bevollmächtigt sei; dies entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 1011 BGB, wonach Miteigentümer kraft Gesetzes ermächtigt seien, die Ansprüche aus dem Eigentum gegenüber Dritten in Ansehung der ganzen Sache geltend zu machen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.08.1996, 20 W 543/95= DWE 1/97, 31).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Diese Ansicht dürfte insbesondere bei "Familien-Bruchteilseigentum" schon aus Praktikabilitäts- und Formerleichterungsgründen vertretbar und sachdienlich sein. Um jegliche Probleme auszuschließen, sollte allerdings entsprechende Vertretungsregelung von Ehegatten (ggf. sogar von nahen Angehörigen) gerade bei entsprechend einschränkender Vereinbarung von Anfang an in eine Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden.

Ist allerdings einem einladenden Verwalter und Versammlungsleiter positiv bekannt, dass Ehegatten in Bruchteilsgemeinschafts-Eigentum z.B. getrennt leben oder gar bereits geschieden sind (ohne dass sich bisher die Eigentumsverhältnisse am Wohnungseigentum/Teileigentum geändert hätten), sollten nach wie vor beide Ehegatten zur Versammlung geladen und weiterhin sollte hier auch auf das Vollmachtserfordernis bzw. übereinstimmendes Votum (i.S. des § 25 Abs. 2, S. 2 WEG) geachtet werden, da insoweit unterschiedliche Interessenlage mit unterschiedlicher Stimmrechtsmeinung beider berechtigter Miteigentümer gegeben sein könnte bzw. davon im Zweifel ausgegangen werden müßte.

In größeren Bruchteilsgemeinschaften (mit diversen Berechtigten) sollte i.Ü. darauf hingewirkt werden, dass sich diese "Untergemeinschaften" einen eigenen Zustellungs- und Stimmrechtsvertreter wählen (intern über Mehrheitsbeschluss nach § 745 BGB).

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