(1) In den Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der EHEGATTEN, im Falle des § 20 auch der EHEGATTE der früheren Ehe, die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.

 

(2) Sind beide EHEGATTEN verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.

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