1 Grundlagen

1.1 Grundsätzliches

Beim Ehegattenunterhalt ist sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Trennungsunterhalt von dem Geschiedenenunterhalt zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt kann in dem Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses beansprucht werden, der Geschiedenenunterhalt betrifft den Zeitraum ab der Rechtskraft der Scheidung. Von diesen beiden Unterhaltsansprüchen ist noch der Familienunterhalt abzugrenzen, der den Lebensunterhalt beider Ehegatten und etwaiger Kinder bei bestehender Lebensgemeinschaft sichern soll. Der Familienunterhalt betrifft also den Zeitraum vor der Trennung. Da dieser in der Praxis weitaus weniger Relevanz entfaltet, als der Trennung-und Geschiedenenunterhalt, konzentriert sich dieses Werk auf die Unterhaltsansprüche, die den Zeitraum nach der Trennung betreffen.

Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist der § 1361 BGB. Die Regelungen zum Geschiedenenunterhalt finden sich in den §§ 1569 ff. BGB. Unbedingt zu beachten ist, dass es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche handelt[1], die gesondert geltend zu machen sind. So bewirkt beispielsweise die Zahlungsaufforderung zum Trennungsunterhalt keinen Verzug des späteren Geschiedenenunterhalts.

Wird nach rechtskräftiger Ehescheidung weiter aus einem Trennungsunterhaltstitel vollstreckt, kann hiergegen mit einem Vollstreckungsabwehrantrag gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. 767 ZPO vorgegangen werden.

[1] BGH, FamRZ 1981, 242.

1.2 Höhe und Zahlweise des Ehegattenunterhalts

Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim Geschiedenenunterhalt richtet sich die Höhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Trennungsunterhalt und § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Geschiedenenunterhalt).

Grundsätzlich ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, welche monatlich im Voraus zu zahlen ist. Dieses ergibt sich im Bereich des Trennungsunterhaltes aus § 1361 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB, beim Geschiedenenunterhalt aus § 1585 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB.

Das Geld hat der Unterhaltsschuldner entsprechend der Vorschrift des § 270 BGB auf seine Kosten und seine Gefahr an den Unterhaltsgläubiger zu übermitteln. In der Praxis wird die Unterhaltsschuld in der Regel durch Barzahlung oder Überweisung erbracht, wobei streng genommen eine Barzahlung geschuldet ist. In der Überweisung ist formaljuristisch lediglich eine Leistung an Erfüllungs Statt zu sehen.

 
Hinweis

Wird nicht explizit von dem Unterhaltsgläubiger eine Überweisung gefordert, sollte von dem Unterhaltsschuldner zuvor abgeklärt werden, ob Überweisungen gewünscht sind. Probleme können hier auftauchen, wenn der Unterhalt auf ein überzogenes Konto überwiesen wird. Es existiert Rechtsprechung, wonach in derartigen Fällen der Unterhaltspflichtige Gefahr läuft, den Unterhalt ein zweites Mal zu zahlen, wenn als Zahlungsmodalitäten nicht zuvor Überweisungen abgesprochen wurden und die Bank mangels Deckung keine Verfügung über den gezahlten Unterhalt zulässt.[2]

Geschuldet wird immer der volle Monatsbetrag, auch wenn der Berechtigte im Laufe des Monats verstirbt oder – wie im Fall des Trennungsunterhalts aufgrund rechtskräftiger Scheidung – der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats erlischt.

[2] OLG Hamm, FamRZ 1988, 499.

1.3 Leitlinien der Oberlandesgerichte

Alle Oberlandesgerichte haben Leitlinien herausgegeben, aus denen sich die bisherige Unterhaltsrechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts ergibt. Diese Leitlinien sind eine wertvolle Hilfe bei der Beratung, sie dienen dem Ziel der Erleichterung und Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts.

Die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags hat sich im Jahr 2003 auf eine einheitliche Struktur für die unterhaltsrechtlichen Leitlinien geeinigt, diese Empfehlung wurde zwischenzeitlich von allen Oberlandesgerichten umgesetzt. So lässt sich bei der Anwendung sehr schnell herausfinden, wo im Detail Abweichungen zwischen den Oberlandesgerichten vorliegen.

In der Praxis sind diese Leitlinien eine große Hilfe, wenn ein Unterhaltsanspruch in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk durchzusetzen ist.

Die Leitlinien sind vom BGH[3] als Orientierung für die Unterhaltsberechnung anerkannt worden. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht damit begründet werden, dass ein Gericht von seiner eigenen Leitlinie abgewichen ist, sondern nur unter den allgemeinen Voraussetzungen.

Alle aktuellen Leitlinien sämtlicher Oberlandesgerichte finden Sie hier auf Ihrem Haufe Produkt.

[3] BGH, FamRZ 1985, 354.

1.4 Prüfungsschema

Bei der rechtlichen Überprüfung von Unterhaltsansprüchen bietet sich stets das nachfolgende Prüfungsschema an:

  • Welche Anspruchsgrundlage ist einschlägig? (z. B. § 1361 BGB beim Trennungsunterhalt)
  • Wie hoch ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten?
  • Besteht eine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten in Höhe seines Bedarfs?
  • Besteht auf Seiten des Unterhaltspflichtigen eine Leistungsfähigkeit in Höhe des ungedeckten Bedarfs?

Die Unterhaltsvoraussetzungen (Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen stets gleichzeitig vorliegen. Wird beisp...

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