Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob die Ehefrau ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen der Aufnahme einer intimen Beziehung vor der Trennung der Parteien verwirkt hat und ihr insoweit ein eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten anzulasten ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 27.8.1982 geheiratet und zuvor seit April 1980 zusammengelebt. Aus ihrer Ehe waren drei in den Jahren 1983, 1986 und 1991 geborene Kinder hervorgegangen.

Zum 1.12.2005 hat die Klägerin die Trennung von dem Beklagten vollzogen und ist aus der Ehewohnung ausgezogen. Die minderjährige Tochter blieb in dem Haushalt ihres Vaters. Die volljährigen Töchter, die sich in einer Ausbildung befanden, waren bei ihm weiterhin mit erstem Wohnsitz gemeldet.

Vor der Trennung hatte die Klägerin ab März 2004 eine intime außereheliche Beziehung zu einem neuen Partner aufgenommen. Diese Beziehung dauerte bis September 2004 und wurde von der Klägerin auch fortgesetzt, nachdem der Beklagte im Juni 2004 hiervon Kenntnis erlangt hatte. Ab Weihnachten 2004 nahm die Klägerin die Beziehung wieder auf. Im Dezember 2005 trennte sich ihr Partner von ihr. Nach ca. einem halben Jahr wurde die Beziehung dann aber bis mindestens Oktober/November 2006 fortgesetzt. Zu einem Zusammenleben kam es nicht. Gemeinsame Urlaube wurden nicht verbracht. Die Klägerin hatte eingeräumt, ihrem Partner ein Darlehen von 4.200,00 EUR gewährt zu haben, das zwischenzeitlich von ihm zurückgezahlt worden war. Nach Beendigung der Beziehung zu ihrem Partner ging die Klägerin eine neue Beziehung zu einem anderen Partner ein.

Am 1.12.2005 erhob die Klägerin Klage auf Auskunft und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Ehegattenunterhalt. Am 17.1.2006 erließ das FamG auch eine einstweilige Anordnung, wonach der Beklagte zur Zahlung von 1.620,00 EUR monatlich an sie verpflichtet wurde. In der Hauptsache hat das FamG den Beklagten mit Urteil vom 24.5.2007 verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt seit Dezember 2005 zu zahlen.

Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung. Sein Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Klägerin müsse nach § 1361 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 6 BGB eine Herabsetzung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt hinnehmen. Die von ihr vor der Trennung der Parteien aufgenommene außereheliche intime Beziehung sei nach ihrer Dauer und ihrer Gestaltung als offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten der Klägerin zu werten. Anders als das erstinstanzliche Gericht liege hierin ein eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten, das die unbeschränkte Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Trennungsunterhalt als grob unbillig erscheinen lasse.

Der Unterhaltsanspruch sei nach § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 6 BGB gestaffelt herabzusetzen. Ein Verwirkungstatbestand i.S.v. § 1579 Nr. 6 BGB sei gegeben, wenn sich ein Partner unter Verletzung der dem anderen geschuldeten ehelichen Treuepflicht von diesem abwende und mit einem anderen Partner eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingehe (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1579 Rz. 27; Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 4 Rz. 72; OLG Frankfurt NJW 2006, 3286; OLG Hamm FamRZ 2001, 1611).

Eine solche auf Dauer angelegte intime Beziehung sei die Klägerin eingegangen. Sie habe sich im April 2004 vor der Trennung einem anderen Mann zugewandt und diese Beziehung mit Unterbrechungen auch nach der Trennung fortgesetzt bis mindestens Oktober/November 2006. Die Beziehung sei folglich auf längere Zeit angelegt gewesen, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese Anlage auf längere Dauer tatsächlich zu einer kontinuierlichen Beziehung geführt habe.

Die Klägerin habe diese Beziehung auch, nachdem der Beklagte von der Existenz eines anderen Mannes gewusst habe, weiter fortgesetzt und damit gezeigt, dass sie sich von der Ehe mit dem Beklagten abgewandt habe. Die Beziehung zu ihrem neuen Partner sei auch nach außen sichtbar geworden. Damit liege aufseiten der Klägerin eine Abkehr von der ehelichen Solidarität vor, die einen Verwirkungstatbestand nach § 1579 Nr. 6 BGB bilde.

Dieses Fehlverhalten liege auch eindeutig bei der Klägerin. Diese Wertung verbiete sich nicht bereits deshalb, weil die Ehe der Parteien bereits vor der Aufnahme der außerehelichen intimen Beziehung von Konflikten und Spannungen geprägt gewesen sei. Der Verwirkungstatbestand erfordere nicht, dass mit der Aufnahme der intimen Beziehung ein Ausbruch aus einer intakten Ehe verbunden sei. Insbesondere reiche es nicht aus, dass in dem Zusammenleben der Eheleute Probleme und Spannungen bestanden hätten. Streitigkeiten und Auseinandersetzungen allein, auch beleidigende und herabsetzende Äußerungen, reichten nicht aus. Ein offensichtlich eindeutig bei dem Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten liege nur dann nicht vor, wenn auch der andere Ehegatte ein Verhalten zeige, das verdeutliche, dass auch er an der F...

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