Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob gegen einen Unterhaltsanspruch mit einem Bereicherungsanspruch wegen zuviel gezahlten Unterhalts aufgerechnet werden kann.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin machte einen Nachteilsausgleich wegen steuerlichen Realsplittings im Veranlagungsjahr 2008 geltend. Sie verlangte 2.813,60 EUR nebst Zinsen und begehrte für ihren Antrag auf gerichtliche Festsetzung dieser Forderung Verfahrenskostenhilfe.

Der Antragsgegner rechnete auf mit infolge Pfändungen der Antragstellerin überzahlten Unterhalts in einer die Forderung der Antragstellerin übersteigenden Höhe.

Das AG hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und die Auffassung vertreten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil eine zulässige Aufrechnung mit überzahltem Unterhalt die Antragsforderung zum Erlöschen gebracht habe.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, die erfolgreich war.

 

Entscheidung

Anders als das erstinstanzliche Gericht hielt das OLG die erklärte Aufrechnung des Antragsgegners gegen Unterhaltsforderungen für nicht statthaft.

Die Aufrechnung scheitere an § 394 S. 1 BGB, wonach sie gegen unpfändbare Ansprüche i.S.v. §§850 ff. ZPO ausgeschlossen werde. Unterhaltsforderungen seien nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedingt pfändbare Forderungen. Die Vorschrift erfasse neben dem laufenden Unterhalt u.a. auch eine Forderung auf Ausgleich der aus dem Realsplitting erwachsenden Nachteile (BGH v. 29.1.1997 in FamRZ 1997, 544).

Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn die Berufung auf das Aufrechnungsverbot arglistig sei.

Entgegen anders lautender Entscheidungen des OLG Hamm (FamRZ 1999, 436/437) und des OLG Naumburg (FamRZ 1999, 437/438) seien weitere Ausnahmen nicht zu machen. Insbesondere sei nicht zu unterscheiden zwischen der Aufrechnung gegen laufenden Unterhalt und gegen Unterhaltsrückstände, zu denen auch die Ausgleichsforderung wegen Nachteilsausgleich beim Realsplitting gehöre. Derartige Einschränkungen setzten sich darüber hinweg, dass Unterhaltsforderungen allgemein die Lebensgrundlage des Gläubigers sichern sollten und deshalb sowohl nach Maßgabe des § 850b ZPO unpfändbar als auch gemäß § 394 S. 1 BGB einer Aufrechnung entzogen seien.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 15.04.2010, 33 WF 399/10

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