Um einen klassischen Fall eines ehebedingten Nachteils handelt es sich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat und aus diesem Grunde nicht ausreichend für seinen Unterhalt sorgen kann. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtdauer der Erziehung.[244] Die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes kann nur dann zu einem ehebedingten Nachteil des Unterhaltsberechtigten geführt haben, wenn dieser seine berufliche Tätigkeit gerade wegen der Betreuung eingeschränkt hat.

Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechenden Stelle bewirbt.[245]

[244] BT-Drucks. 16/1830, S. 31.

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