Ein Ehegatte kann, soweit er keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dies gilt entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber weggefallen sind.

Der Anspruch aus § 1573 BGB ist subsidiär zu den oben dargestellten Ansprüchen. Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit soll nicht das allgemeine Arbeitsplatzrisiko des Unterhaltsberechtigten absichern.

Der Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der geschiedene Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Dazu der BGH:[204]

Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte und in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute.

Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB. Die mangelhafte Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat.

Die Frage der Angemessenheit richtet sich also nach den Voraussetzungen des § 1574 Abs. 2 BGB, wobei auf die Ausbildung, die Fähigkeiten, das Lebensalter und den Gesundheitszustand des berechtigten Ehegatten sowie eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit abzustellen ist; eine solche Tätigkeit darf nach den ehelichen Lebensverhältnissen allerdings nicht unbillig sein. Der berechtigte Ehegatte muss in nachprüfbarer Art und Weise ausführen und billigen, welche Schritte er im einzelnen unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die Ausführungen zur Bewerbungsobliegenheit beim Trennungsunterhalt verwiesen werden.

Kommt der berechtigte Ehegatte seiner Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit bzw. seinen Bewerbungsobliegenheiten nicht oder nicht ausreichend nach, so wird er sich das jeweils erzielbare Einkommen fiktiv zurechnen lassen müssen.

 
Hinweis

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV zutrifft.[205]

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