Der Berechtigte ist zunächst dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass er krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist[201], wobei aber die Anforderungen, die insoweit zu stellen sind, nicht überspannt werden dürfen, sondern den Umständen des Falles entsprechen müssen.[202] Zum schlüssigen Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen ist es daher erforderlich, dass der Unterhalt begehrende Ehegatte im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angibt und mitteilt, inwiefern diese sich auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Es reicht nicht aus, dass er sich allgemein auf eine Erwerbsunfähigkeit beruft. Vielmehr ist erforderlich, Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen detailliert darzulegen.

Eine Beweiserhebung über die Erwerbsfähigkeit ist nur auf entsprechend substanziierten, auf ärztliche Atteste, Arztberichte oder Privatgutachten gestützten Vortrag geboten. Aus vorgelegten Attesten muss sich schlüssig ergeben, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine unbeschränkte Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.[203]

Zudem erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast des Berechtigten auf das Bestehen der anspruchsbegründenden Erkrankung zu dem maßgebenden Einsatzzeitpunkt.

 
Praxis-Tipp

Es bietet sich auf Seiten des Unterhaltsberechtigten regelmäßig an, ausführliche ärztliche Atteste, die über die reine Diagnose hinausgehen, in dem Unterhaltsverfahren vorzulegen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass derartige Atteste keinesfalls einen substantiierten Sachvortrag ersetzen. Im Zweifel ist im Regelfall durch das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen.

[202] BGH, FamRZ 1987, 144.
[203] OLG Düsseldorf, FF 2023, 163.

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