Der kranke Ehegatte hat eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, die Krankheit behandeln zu lassen, sofern dies relativ gefahrlos möglich und aussichtsreich ist. Dies gilt grundsätzlich auch bei Suchterkrankungen. Zur Wiederherstellung der vollständigen Erwerbstätigkeit trifft einen unter Depressionen leidenden Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit, alle ihm zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um seine Krankheit behandeln zu lassen. Hierfür ist erforderlich, dass der Unterhaltsberechtigte persönlich in einer Praxis vorspricht oder ggf. in der Praxis wartet bis ein Ansprechpartner vor Ort ist. Darüber hinaus muss sich der Betroffene auch an seinen Hausarzt oder die Krankenkasse wenden. Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, ist ihm ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zuzurechnen.[197]

In einigen Ausnahmefällen gehört die fehlende Einsicht in die Krankheit zum Krankheitsbild, in diesen Fällen kann eine Behandlung im Regelfall nicht verlangt werden.

Die Verletzung der Behandlungsobliegenheit kann Verwirkungsfolgen gemäß § 1579 Nr. 4 BGB nach sich ziehen, wenn das Verhalten des Berechtigten sich als mutwillig darstellt.

Ist der berechtigte Ehegatte aufgrund der Erkrankung ganz oder teilweise erwerbsunfähig, kann ihm zugemutet werden, einen Rentenantrag zu stellen, sofern die formellen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen.

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