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Ehegattenunterhalt / 5.1.1 Ununterbrochener Unterhaltsanspruch (Unterhaltskette)

Tobias Böing
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Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den einzelnen Unterhaltstatbeständen, die in den §§ 1570 ff. BGB niedergelegt sind; es handelt sich dabei um den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, den Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB, den Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in § 1573 Abs. 1 und 3 BGB, den Aufstockungsunterhalt in § 1573 Abs. 2 BGB, den Ausbildungsunterhalt in § 1575 Abs. 1 BGB und den Billigkeitsunterhalt in § 1576 BGB. Alle diese Tatbestände – mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts – knüpfen an bestimmte Einsatzzeitpunkte an, die sich im Ergebnis nahtlos an den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung anschließen müssen.

 
Wichtig

Ist diese sogenannte Unterhaltskette einmal unterbrochen, entfällt damit der nacheheliche Unterhaltsanspruch für alle Zeiten.

 
Hinweis

Die Unterhaltskette wird nur dann unterbrochen, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach entfallen ist. Die Unterhaltskette wird nicht bereits dadurch unterbrochen, dass der Unterhaltsschuldner aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts nicht in der Lage gewesen ist oder der Unterhaltsberechtigte aufgrund mangelnder Bedürftigkeit (beispielsweise infolge der Bedarfsdeckung durch einen Lebensgefährten) nicht bedürftig gewesen ist.[1]

Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die "Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem – durch den Einkommensrückgang beeinflussten – vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt.[2]

[1] BGH, Urteil v. 4.11.2015, XII Z...

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