Hinweis

Auch die Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes kann im Rahmen des Trennungsunterhalts zu einer Einschränkung der Erwerbsobliegenheit führen – im Gegensatz zu dem nachehelichen Unterhalt. Betreut ein getrennt lebender Ehegatte ein Pflegekind, welches die Eheleute vor ihrer Trennung gemeinsam aufgenommen hatten, kann diese Betreuung zu den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten gerechnet werden, von denen nach § 1361 Abs. 2 BGB abhängt, ob er darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.[153]

Die Geburt eines von einem anderen Mann abstammenden Kindes in der Trennungszeit ist den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen. Kann die Ehefrau allein wegen der Geburt des nicht von ihrem Ehemann abstammenden Kindes ihre bis dahin ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht fortsetzen, besteht im Grundsatz dennoch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ob und wieweit der Anspruch wegen der Geburt des Kindes ausgeschlossen ist, bestimmt sich allein nach den Vorschriften der §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB. Die Voraussetzungen eines Verwirkungstatbestandes sind nur bei Vorliegen weiterer Umstände gegeben.

Bei der Geburt eines nicht vom Ehemann abstammenden Kindes haftet der leibliche Vater des Kindes für den Unterhalt der Mutter in der Trennungszeit anteilig neben dem unterhaltsverpflichteten Ehemann. Steht das Alter der ehelichen Kinder einer Erwerbstätigkeit der Mutter nicht mehr entgegen und kann eine solche nur wegen der Betreuungsbedürftigkeit des neu geborenen, nicht vom Ehemann abstammenden Kindes nicht verlangt werden, besteht eine anteilige Mithaftung des Ehemannes während der Trennungszeit nur insoweit, als er auch ohne die Geburt des neuen Kindes in Anspruch genommen werden könnte; das neben der Betreuung der ehelichen Kinder erzielbare Einkommen ist der Mutter dann fiktiv zuzurechnen.

[153] BGH, FamRZ 1981, 752.

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