Der Unterhaltsanspruch umfasst alle Lebensbedürfnisse.[678] Hierzu gehören auch Mehraufwendungen für beide Ehegatten,[679] die durch die Trennung bedingt sind. Derartige Mehrkosten entstehen insbesondere durch die jetzt notwendig gewordene getrennte Haushaltsführung, durch die Anmietung einer zweiten Wohnung, durch den Wegfall des günstigeren Wirtschaftens in einem Mehrpersonenhaushalt, aber auch durch möglicherweise erhöhte Aufwendungen für Krankenversicherung u.Ä.[680] Neben derartigen höheren Kosten, die laufend entstehen, können auch einmalig anfallende Kosten, z.B. ein notwendiger Umzug, trennungsbedingten Mehrbedarf begründen.[681] Allerdings kann ein derartiger Mehrbedarf nicht pauschal mit dem Hinweis auf allgemeine Erfahrungssätze geltend gemacht werden.[682] Vielmehr müssen konkret Umstände dargetan werden, die einen Mehrbedarf begründen; dieser kann ggf. auch im Weg der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden.[683] Trotzdem der Quotenunterhalt regelmäßig nicht ausreicht, beim Vorliegen trennungsbedingten Mehrbedarfs den vollen Unterhalt nach dem in der Ehe erreichten Lebensstandard sicherzustellen,[684] kommt eine Quotenerhöhung regelmäßig nicht in Betracht[685]. Eine derartige Berücksichtigung kommt regelmäßig nur in Betracht, soweit nichtprägende Einkünfte oder beim Berechtigten zusätzliche Einkünfte vorhanden sind, die im Weg der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind.[686] Aufgrund der eingeschränkten Anwendbarkeit werden Fälle trennungsbedingten Mehrbedarfs wohl in der Praxis noch seltener vorkommen.

Der Unterhaltsanspruch umfasst auch den Sonderbedarf (§ 1585 b Abs. 1 BGB). Insoweit bestehen wegen der Verweisung auf § 1613 Abs. 2 BGB keine Unterschiede[687] (siehe deshalb im Einzelnen Rn. 241 ff..). Nicht geschuldet wird allerdings zwischen geschiedenen Ehegatten ein Prozesskostenvorschuss.[688]

Nach § 1578 Abs. 2 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575 BGB.[689]

Nach der Scheidung der Ehe – die die Mitversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet – ist der Bedarf auf eine eigenständige Krankenversicherung des Berechtigten gerichtet, deren Kosten der Verpflichtete zu tragen hat, falls der Berechtigte nicht infolge einer (Teil-)Erwerbstätigkeit angemessen versichert ist.[690] Dem Berechtigten steht nach den während der Ehe bestehenden Versicherungslagen ein Zahlungsanspruch in Höhe der Beiträge für die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung zusätzlich zum Elementarunterhalt zu. Bei der Festsetzung des Krankenvorsorgeunterhalts sind auf Seiten des berechtigten und des verpflichteten Ehegatten vorab die Kosten der Krankenversicherung abzuziehen.[691] Der geschuldete Krankenvorsorgeunterhalt wird aus dem so errechneten Elementarunterhalt errechnet.[692]

Nach der Scheidung hat der Berechtigte auch Anspruch auf Unterhalt zur Pflegevorsorge. Dabei handelt es sich ebenso wie beim Krankenvorsorgeunterhalt um einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs, da das Pflegeversicherungsgesetz die Pflegevorsorge mit dem Recht der Krankenvorsorge gleichstellt.[693] Dabei ist gleichgültig, ob es sich um Beiträge zur privaten oder zur gesetzlichen Pflegeversicherung handelt.[694] Die Berechnung erfolgt wie beim Krankenvorsorgeunterhalt.[695]

Nach § 1578 Abs. 3 BGB wird dem geschiedenen Ehegatten, dem ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 BGB oder § 1576 BGB zusteht, auch ein Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugebilligt. Dessen Aufgabe ist es, die Nachteile einer ehebedingten Erwerbsbehinderung auszugleichen.[696] Lediglich bei einem Anspruch aus § 1571 BGB wird ein gesonderter Vorsorgeunterhalt wegen des Alters nicht mehr in Betracht kommen.[697]

Für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts des geschiedenen Ehegatten verweist das Gesetz auf zwei Anhaltspunkte. Zum einen ergibt sich das Maß des Unterhalts aus den ehelichen Lebensverhältnissen; zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung (§ 1578 Abs. 1 und 3, § 1361 BGB). Angemessen ist eine Versicherung, deren Kosten den Lebensverhältnissen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung und später zum Zeitpunkt der Scheidung entsprechen.[698] Dies ergibt sich aus allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, wonach zur Bestimmung des Lebensbedarfs von den vor allem durch die Einkünfte in der Ehe bestimmten ehelichen Lebensverhältnissen auszugehen ist. Nachdem in den Fällen der §§ 1570 ff. BGB wie letztlich auch beim Trennungsunterhalt der Unterhalt solange und soweit gewährt wird, als dem Berechtigten eine Erwerbstätigkeit entweder nicht zumutbar ist oder dieser eine (angemessene) Erwerbstätigkeit nicht findet, tritt der Unterhalt an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Hiervon wird auch bei der Bemessung des Vorsorgeunterh...

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