4.1 Beweislast

§ 1578b BGB ist wie § 1579 BGB als Einwendung konzipiert.

Bei entsprechendem Tatsachenvortrag muss das Gericht daher die eine Begrenzung rechtfertigenden Umstände von Amts wegen beachten.[781]

Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die zu einer Begrenzung führen, ist der Unterhaltsverpflichtete nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislast.

Der Unterhaltsberechtigte, der schon im Rahmen der Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des einzelnen Unterhaltstatbestands seine Unterhaltsberechtigung nachweisen muss, ist aus diesem Grund im Rahmen des § 1578b BGB nicht beweisbelastet.

4.2

Trägt der Unterhaltspflichtige im Prozess zu Umständen, die eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung notwendig machen würden, nicht ausreichend vor, führt dies zu einer Präklusion der Herabsetzungs- und Befristungsgründe für spätere Abänderungsverfahren.

Insoweit hat sich gegenüber der Regelung des § 1573 Abs. 5 BGB nichts geändert.

Lediglich für den Fall, dass ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB wegen der künftigen Vorhersehbarkeit der Betreuungsbedürftigkeit im Ersturteil nicht zeitlich befristet wurde, entfällt die Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO.

Diese Präklusion gilt auch bei Prozessvergleichen und außergerichtlichen Vereinbarungen, da für deren Abänderbarkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eine nachträgliche Änderung vorliegen muss.

4.3 Kostenentscheidung

Unklar ist, inwieweit eine vom Gericht ausgesprochene Begrenzung des Unterhalts oder eine Herabsetzung das Unterliegen des Unterhaltsberechtigten kostenrechtlich zu qualifizieren ist. Der Kostenstreitwert für das Unterhaltsverfahren bestimmt sich gemäß § 42 GKG lediglich nach dem Jahresbetrag der geforderten Leistung. Beantragt der Berechtigte zeitlich unbefristeten nachehelichen Unterhalt und spricht das Gericht eine Befristung auf 3 Jahre aus, ist im Hinblick auf den kostenrechtlichen Streitwert zunächst ein vollständiges Obsiegen des Unterhaltsberechtigten gegeben.

Soweit das Gericht eine Begrenzung oder zeitliche Befristung vornimmt, bleibt es gleichzeitig hinter dem Antrag des Klägers zurück und muss dies – sofern es nicht um einen Fall des § 92 ZPO geht – einer Bestimmung der Kostenquoten berücksichtigen.[782]

[781] Zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. MünchKomm/Maurer, § 1573 Rn. 29.
[782] vgl. Christel, FamRZ 1986, S. 627.

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