Mit Ausnahme der Unterhaltsansprüche nach den §§ 1570 und 1576 BGB entstehen nacheheliche Unterhaltsansprüche nur zu bestimmten Einsatzzeiten. Der Unterhaltsanspruch als Folge der reinen Zerrüttungsscheidung soll dann nicht entstehen, wenn die Bedürftigkeit in keinem Zusammenhang mit der Ehe steht. Entsprechend dem Grundprinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung wird der Unterhaltsanspruch weitgehend auf die Fälle beschränkt, in denen die einer Bedarfsdeckung durch eigene Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Tatbestandsmerkmale zu bestimmten Einsatzzeiten oder Einsatzzeitpunkten vorliegen. Diese im Interesse des Verpflichteten vorgenommene Beschränkung schließt Bedürfnislagen, die im allgemeinen Lebensrisiko gründen, weitgehend aus und verhindern dessen späte, nicht vorhersehbare Inanspruchnahme weitestgehend. Allerdings stellt die Entstehung von Unterhaltsansprüchen nur zu bestimmten Einsatzzeiten keine zeitliche Beschränkung eines dem Grunde nach gegebenen Anspruchs dar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine rechtliche Voraussetzung des Anspruchs und damit um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal zeitlicher Art.

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