Einkünfte aus Vermögen erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen, sei es auf Seiten des Unterhaltsberechtigten oder auf Seiten des Unterhaltspflichtigen. Zu den Einkünften aus Vermögen sind insbesondere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. an einer GmbH oder einer AG) und Zinsen aus Kapitalvermögen praxisrelevant. Hierzu wiederum zählen insbesondere Zinsen, die aus Sparvermögen, Festgeld, Bausparguthaben, Darlehen, Anleihen etc. erzielt werden. Ferner handelt es sich hierbei um Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Dividenden sowie Einkünfte aus Wertpapieren.

Von den Einkünften können Werbungskosten, wie insbesondere Depotgebühren, Bankspesen, Schließfachmiete, Versicherungsbeiträge und Steuern in Abzug gebracht werden. Hingegen können Kapitalverluste oder Aufwendungen zur Wertverbesserung nicht abgezogen werden.

Einkünfte aus Vermögen können beim Ehegattenunterhalt bei der Bedarfsbemessung nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in welchem sie auch während des Zusammenlebens der Beteiligten zum Verbrauch zur Verfügung gestanden haben.[82]

Zu beachten ist, dass bei Einkünften aus Vermögen kein Erwerbstätigenbonus anfällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge